NG-T ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

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Stivikivi
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NG-T ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Beitrag von Stivikivi »

Hallo

Ich habe kürzlich einen NIU N-GT gekauft ohne die Zulassungsbescheinigung Teil 1. Der Verkäufer meinte er brauche diesen noch zum abmelden.

COC Papiere und Co habe ich jedoch erhalten. Auch eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 habe ich.

Wird das bei der Zulassungsstelle Probleme machen? Ist der Teil 1 unbedingt notwendig? Weiß das jemand?

Ich kenne das das vom Auto noch so das den Teil 1 niemanden interessiert hat lediglich Teil 2. Dieser wird eingezogen entwertet und wieder ausgehändigt. Den Teil 1 bekommt man ebenfalls kookett Neu. Kann aber auch von Zulassung zu Zulassung unterschiedlich sein. Im Kaufvertrag ist die Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 durchgestrichen. Teil 2 existiert nicht da leichtkraftrad. Lediglich auf Wunsch hätte man sich den ausstellen lassen können damit wäre aber das COC Papier ungültig.
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yakamoto
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Re: NG-T ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Beitrag von yakamoto »

Moin,

Nein, die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher KFZ-Schein) brauchst du für die Ummeldung nicht. Bekommst du eh neu auf dich ausgestellt.

Der Verkäufer hat sicher für den eRoller die THG-PRÄMIE beantragt und dafür braucht er den Teil I ...

Daher wirst du wohl für 2022 keine THG-PRÄMIE mehr beantragen können...

Wichtig wäre, ob der Verkäufer ein Spaßvogel ist, und mit dem Teil I auch in 2023 für sich die THG-PRÄMIE beantragt :idea:

Das würde dir dann echte Probleme bereiten, wenn du als rechtmäßiger Besitzer es dann nicht mehr machen kannst :!: :roll:
Nach zwei Jahrzehnten 50er-Verbrenner-Roller ab jetzt nur noch eRoller!!! :mrgreen:

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Stivikivi
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Re: NG-T ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Beitrag von Stivikivi »

yakamoto hat geschrieben:
Mo 18. Jul 2022, 05:56
Moin,

Nein, die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher KFZ-Schein) brauchst du für die Ummeldung nicht. Bekommst du eh neu auf dich ausgestellt.

Der Verkäufer hat sicher für den eRoller die THG-PRÄMIE beantragt und dafür braucht er den Teil I ...

Daher wirst du wohl für 2022 keine THG-PRÄMIE mehr beantragen können...

Wichtig wäre, ob der Verkäufer ein Spaßvogel ist, und mit dem Teil I auch in 2023 für sich die THG-PRÄMIE beantragt :idea:

Das würde dir dann echte Probleme bereiten, wenn du als rechtmäßiger Besitzer es dann nicht mehr machen kannst :!: :roll:
Hey

Danke das klingt schon mal gut
Zwecks THG wäre das Blöd es gibt es Anbieter wo man das ganze auf 3 Jahre ausschreiben kann. Der Nachweis muss soweit ich weiß aber jedes Jahr erbracht werden. Und spätestens wenn wir beide beantragen muss das ja irgendwo geprüft werden. Spätestens da sollte es auffallen oder?
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yakamoto
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Re: NG-T ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Beitrag von yakamoto »

Jepp, damit würde ein Unberechtigter sich theoretisch des Fördermittelbetruges strafbar machen.
Aber soweit denkt do mancher Spaßvogel halt nicht....

Daher, solltest du jetzt den Roller auf dich anmelden und du im Teil I namentlich stehen, dann frag den Verkäufer doch nochmals an. Aber erst wenn du im Schein / Teil I stehst! ;)

Sollte er den Antrag erst nach deiner Anmeldung auf dich machen, dann gilt der Satz oben! Zum Stichtag der Antragstellung muss der Antragsteller offiziell im Besitz des eFahrzeug durch den Teil I sein. Daher ist der Verkauf bzw. Ummeldung auf einen anderen Halter erst NACH Antragstellung zulässig.
Ein nachträglich gestellter Antrag stellt einen Leistungsbetrug da, weil bei Antragstellung die Besitzverhältnisse nicht mehr gegeben waren :!:

Also erst nach deiner Zulassung beim Verkäufer anfragen. :twisted:

Sollte er nix dazu sagen, dann einfach selbst den Antrag stellen...
Bei Ablehnung erhältst du auch den Ablehnungsgrund... :idea:

Also, ab zur Zulassungsstelle :!:
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Re: NG-T ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Beitrag von Stivikivi »

yakamoto hat geschrieben:
Mo 18. Jul 2022, 18:41
Jepp, damit würde ein Unberechtigter sich theoretisch des Fördermittelbetruges strafbar machen.
Aber soweit denkt do mancher Spaßvogel halt nicht....

Daher, solltest du jetzt den Roller auf dich anmelden und du im Teil I namentlich stehen, dann frag den Verkäufer doch nochmals an. Aber erst wenn du im Schein / Teil I stehst! ;)

Sollte er den Antrag erst nach deiner Anmeldung auf dich machen, dann gilt der Satz oben! Zum Stichtag der Antragstellung muss der Antragsteller offiziell im Besitz des eFahrzeug durch den Teil I sein. Daher ist der Verkauf bzw. Ummeldung auf einen anderen Halter erst NACH Antragstellung zulässig.
Ein nachträglich gestellter Antrag stellt einen Leistungsbetrug da, weil bei Antragstellung die Besitzverhältnisse nicht mehr gegeben waren :!:

Also erst nach deiner Zulassung beim Verkäufer anfragen. :twisted:

Sollte er nix dazu sagen, dann einfach selbst den Antrag stellen...
Bei Ablehnung erhältst du auch den Ablehnungsgrund... :idea:

Also, ab zur Zulassungsstelle :!:
Zulassung ist jedesmal gruselig :cry:
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Re: NG-T ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Beitrag von Fasemann »

Teil 1 ist die Besitzurkunde , der große Zettel, Teil II , der kleine würd zum abmelden gebraucht oder verwechsle ich das gerade?
Von 2017 an 2x GoE zusammen mit 25 Tkm verkauft 4/24.
Nova E-Retro Star exBlei aus 2020, ab 02/24 und ab1000 km mit Lithium.
4/24 Tisto Luna mit 700 km eingezogen
3/25 UNU aus 2016 mit 1960 km und kleinem Diebstahlschaden.

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Stivikivi
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Re: NG-T ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Beitrag von Stivikivi »

Fasemann hat geschrieben:
Mo 18. Jul 2022, 20:26
Teil 1 ist die Besitzurkunde , der große Zettel, Teil II , der kleine würd zum abmelden gebraucht oder verwechsle ich das gerade?
Ja tust du. Teil 1 ist quasi der Schein. Haben viele immer in der Brieftasche ist das Teil was meistens 3x gefaltet wird und wo immer der TÜV Stempel alle 2 Jahre drauf kommt.

Der Brief deswegen auch brief ist die DIN A4 Seite und verbleibt meistens daheim. Zulassungsbescheinigung Teil 2. Gibt es beim Roller bzw 125er nur auf Wunsch. Sonst ist die COC dafür da.
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Re: NG-T ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Beitrag von yakamoto »

Stivikivi hat geschrieben:
Mo 18. Jul 2022, 20:34
Fasemann hat geschrieben:
Mo 18. Jul 2022, 20:26
Teil 1 ist die Besitzurkunde , der große Zettel, Teil II , der kleine würd zum abmelden gebraucht oder verwechsle ich das gerade?
Ja tust du. Teil 1 ist quasi der Schein. Haben viele immer in der Brieftasche ist das Teil was meistens 3x gefaltet wird und wo immer der TÜV Stempel alle 2 Jahre drauf kommt.

Der Brief deswegen auch brief ist die DIN A4 Seite und verbleibt meistens daheim. Zulassungsbescheinigung Teil 2. Gibt es beim Roller bzw 125er nur auf Wunsch. Sonst ist die COC dafür da.
👍

Bzgl. TEIL II, bei der ersten Zulassung (FREIWILLIGE ZULASSUNG) bitte IMMER den Wunsch äußern :!: :!: :!:
Wer evtl. mal Ummelden will/muss, der ist ruckzuck damit durch, da der Teil II (Brief) alles weitere später erleichtert :!:
Auch bei einem Verkauf wird es für den Käufer sicher interessant sein, dass er selbst die Rennerei nicht mehr hat!

Es kostet auch NIX mehr, nur die Person bei der Zulassungsstelle ist evtl. genervt. Die Daten für Teil II sind ja eh schon für die Zulassung erfasst und der Zulassungsmensch muss ihn nur noch ausdrucken :lol:

Also, immer schön den Teil II dazu wünschen :idea:
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Re: NG-T ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Beitrag von Matrix3937 »

Beim Verkauf muss der Fahrzeugschein 1 unbedingt, sprich zwingend, dem Käufer mitgegeben werden

https://deinautoguide.de/ratgeber/autov ... nterlagen/
Straßen gehen nicht nur geradeaus, in Kurven stehen auf der anderen Seite oft Laternenmasten und Bäume, das tut schon weh!

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Re: NG-T ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Beitrag von Stivikivi »

Matrix3937 hat geschrieben:
Mo 18. Jul 2022, 21:37
Beim Verkauf muss der Fahrzeugschein 1 unbedingt, sprich zwingend, dem Käufer mitgegeben werden

https://deinautoguide.de/ratgeber/autov ... nterlagen/
Den habe ich leider aktuell nicht. Aber wird mir nachträglich zugeschickt.
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