Wetterschutzscheibe ohne ABE = Betriebserlaubniss des Rollers erloschen

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callmeuhu
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Re: Wetterschutzscheibe ohne ABE = Betriebserlaubniss des Rollers erloschen

Beitrag von callmeuhu »

bei einem TÜV-pflichtigen Fahrzeug muss ich die ABE immer vorlegen können. Bei einem nicht TüV-pflichtigen Fahrzeug prüft das jedoch (meist) keiner.
Ein Unfallgutachter prüft das allerdings schon. So kann es passieren, dass die ABE des Leichtkraftrads schon erloschen ist, weil unerlaubte Um/ Ausbauten vorgenommen wurden.

Für meine SHAD-Topcases habe ich zB je eine spezifische ABE. Ohne ABE kaufe ich grundsätzlich nichts :!:
Ich könnte mir aber vorstellen, bei meinem unu LED nachzurüsten, um sie dann genehmigen zu lassen. Wichtig ist dabei, dass die LED eine "E"-Nummer haben. Die "E"-Nummer ersetzt keine ABE

bei meinem schweren Unfall haben mir die unerlaubten Schrothgurte wahrscheinlich das Leben gerettet. Im Gutachten spielten die Gurte keine Rolle.
Zuletzt geändert von callmeuhu am Mi 30. Sep 2020, 18:00, insgesamt 1-mal geändert.
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STW
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Re: Wetterschutzscheibe ohne ABE = Betriebserlaubniss des Rollers erloschen

Beitrag von STW »

Das schöne ist ja, dass sich §22a(2) auf (1) bezieht. Lediglich wenn (1) gilt, kommt (2) zum Tragen. Da es aber um Straßenverkehrszulassungsordnung geht und nicht um STW-Privatgeländezulassungsverordnung, darf jeder Krams verkauft werden, egal ob mit oder ohne Begleitpapiere. Denn für die Fahrzeuge auf meinem Grundstück gilt §22a (1) STVZO ja nun nicht und damit sind sie nicht im Geltungsbereich der Verordnung betrieben.

Wenn man jetzt ganz klagefreudig ist, kann man argumentieren, dass ein Windschild ein Windschild und keine Scheibe im Sinne von §22a (1) Nr. 3 ist (Gesetze müssen ja eindeutig sein, und Verordnungen auch). Und wenn es doch, weil das Teil so hoch ist, eine Scheibe ist, dann greift §40 der STVZO. Ist die Scheibe für irgendeinen anderen Roller zugelassen, dann sollte sie zumindest aus passendem Material gemäß §40 (1) STVO gefertigt sein, das ersetzt war nicht die ABE für unsere Roller, aber wir wissen schon mal, dass uns Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können.

Die Frage von Tomkat betreffend: auch da gilt §22a (1). Da steht nicht unbedingt etwas von Gepäckträgern. Überfragt bin ich jedoch, ob die Bestandteil einer Homologation sind / sein müssen / waren (bei NIU). Gewisse Stimmen im Internet behaupten, dass Gepäckträger nicht eingetragen werden müssen bzw. keine ABE benötigen. Andere Stimmen schränken ein, dass die Maße des Fahrzeugs gemäß den Papieren eingehalten werden müssen, aber gleichzeitig auch §32 STVZO gilt.

TopCase: gilt in Verbindung mit einer Adapterplatte nicht als fest mit dem Fahrzeug verbunden. Von daher läßt es sich trefflich diskutieren, ob die in manchen TopCase vorhandenen Zusatzbremsleuchten ohne E-Nummer denn nun leuchten dürfen oder nicht und somit $53 STVZO also auch §49a ausgetrickst werden können.
Wie löchrig unsere Gesetzeslage ist, zeigt z.B. die Gesetzeslage zur Montage zusätzlicher Bremsleuchten. Laut STVZO darf nur eine Bremsleuchte verbaut sein, laut EG-Recht aber zwei. Oder Positionslichter: wir dürfen tatsächlich vorne gelbe Positionslichter haben (werden auch in Deutschland verkauft).
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Re: Wetterschutzscheibe ohne ABE = Betriebserlaubniss des Rollers erloschen

Beitrag von Krischan »

@callmeuhu
Wie kommst Du darauf? Selbstverständlich musst Du bei einem Roller unter-gleich 45 km/h die ABE mitführen. Beziehungsweise die CoC. Nichtmitführen und aushändigen kostet Geld.

@The Rob
Ich kacke größere Korinthen als Du. Deine Meinung ist nämlich falsch. Ich zitiere mal aus den unendlichen Weiten des Net:
"Das Feilbieten liegt bspw. vor, wenn ein Katalog in einer Kraftfahrzeugfachzeitschrift angeboten wird und dort angepriesene Waren nach Erhalt des Katalogs an die Kunden veräußert werden (Schleswig-Holsteinisches OLG VRS 74, 55). Unerheblich ist, dass der Verkauf ungeprüfter und ohne entsprechendes Prüfzeichen versehener Teile zum Zweck des Gebrauchs nur außerhalb des Verkehrs erfolgt. Eine solche Auflage ist irrelevant für die Verwirklichung der Norm (OLG Hamm VBI 1966, 336)."

Jetzt lass Dir diese Korinthe mal auf der Zunge zergehen :roll:

@STW
Natürlich darfst Du damit auf deinem Grundstück machen was Du willst. Der Verkäufer kann trotzdem einen reinkriegen.

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callmeuhu
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Re: Wetterschutzscheibe ohne ABE = Betriebserlaubniss des Rollers erloschen

Beitrag von callmeuhu »

STW hat geschrieben:
Mi 30. Sep 2020, 17:58
TopCase: gilt in Verbindung mit einer Adapterplatte nicht als fest mit dem Fahrzeug verbunden.
bei meiner Suzuki AY 50 habe ich den originalen Gepäckträger und ein SHAD. Der SHAD hat keine Befestigung an der Hinterradschwinge, der originale Gepäckträger schon.
Für den SHAD habe ich eine ABE.
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eno
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Re: Wetterschutzscheibe ohne ABE = Betriebserlaubniss des Rollers erloschen

Beitrag von eno »

da es hier ja eigentlich nur um Wetterschutzscheiben gehen sollte, kann man zusammen fassen:

wenn ich einen Motorroller im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will und der optional eine Wetterschutzscheibe bekommen soll, muss diese eine ABE (und eine direkte Kennzeichnung) haben.

Zumindest wäre es dann "schön", wenn gerade Händler, die speziell den Hersteller des Rollers vertreten, deutlich darauf hinweisen würden, dass deren Scheiben (zumindest bis jetzt. Ob da noch etwas kommt....?) nicht für Roller geeignet sind, die im öffentlichen Verkehr fahren.

So etwas habe ich durchaus schon in Zubehörkatalogen von Fahrzeugen und Booten gelesen. Z.B. die leidige Geschichte mit Lampenersatz in LED-Technik für STVZO-Beleuchtungsanlagen, die für Glühlampen zugelassen sind.

Wenn das nicht (oder nur halb) gemacht wird, zeigt es letztendlich, dass dem Kaufmann der Kunde ziemlich egal ist und dass es für ihn nur darauf ankommt, möglichst viel Umsatz zu machen.
Ohne so einen eindeutigen Zusatz, lässt sich der Kram eben viel besser verkaufen, denn es gibt anscheinend auch im Klein-Roller-Bereich Leute die auf so etwas achten würden und nicht mehr 16 sind.

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callmeuhu
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Re: Wetterschutzscheibe ohne ABE = Betriebserlaubniss des Rollers erloschen

Beitrag von callmeuhu »

eno hat geschrieben:
Mi 30. Sep 2020, 20:25
wenn ich einen Motorroller im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will und der optional eine Wetterschutzscheibe bekommen soll, muss diese eine ABE (und eine direkte Kennzeichnung) haben.
korrekt
eno hat geschrieben:
Mi 30. Sep 2020, 20:25
Zumindest wäre es dann "schön", wenn gerade Händler, die speziell den Hersteller des Rollers vertreten, deutlich darauf hinweisen würden, dass deren Scheiben (zumindest bis jetzt. Ob da noch etwas kommt....?) nicht für Roller geeignet sind, die im öffentlichen Verkehr fahren.
"ohne ABE" ist eindeutig ;)
eno hat geschrieben:
Mi 30. Sep 2020, 20:25
So etwas habe ich durchaus schon in Zubehörkatalogen von Fahrzeugen und Booten gelesen. Z.B. die leidige Geschichte mit Lampenersatz in LED-Technik für STVZO-Beleuchtungsanlagen, die für Glühlampen zugelassen sind.
mindestens eine "E"-Nummer und der Gang zum Prüfingenieur sei angeraten, auch wenn es "nur" um LED geht
eno hat geschrieben:
Mi 30. Sep 2020, 20:25
Wenn das nicht (oder nur halb) gemacht wird, zeigt es letztendlich, dass dem Kaufmann der Kunde ziemlich egal ist und dass es für ihn nur darauf ankommt, möglichst viel Umsatz zu machen.
Ohne so einen eindeutigen Zusatz, lässt sich der Kram eben viel besser verkaufen, denn es gibt anscheinend auch im Klein-Roller-Bereich Leute die auf so etwas achten würden und nicht mehr 16 sind.
NIU sollte auf so einen Quatsch eigentlich verzichten.................
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Re: Wetterschutzscheibe ohne ABE = Betriebserlaubniss des Rollers erloschen

Beitrag von STW »

Tja, es gibt aber zu dem erwähnten Urteil einen Begleittext:
"Vielen Anbietern von Fahrzeugteilen ist nicht bekannt, dass bestimmte (für die Verkehrssicherheit besonders bedeutende) Fahrzeugteile in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn diese zuvor amtlich genehmigt und mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen worden sind."

Von daher sieht es in der Realität so aus: https://www.louis.de/artikel/universal- ... r/10046112
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Re: Wetterschutzscheibe ohne ABE = Betriebserlaubniss des Rollers erloschen

Beitrag von techsoz »

wenn Du das weißt, warum rufst Du nicht einfach mal freundlich bei Kai von NIU Frankfurt an, weißt ihn auf den Fehler hin? Ich bin mir sicher das wird er korrigieren. Einmal nachfragen im Forum ist ja auch OK, aber worüber diskutiert ihr eigentlich? Wer jetzt am meisten Recht hat?

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Re: Wetterschutzscheibe ohne ABE = Betriebserlaubniss des Rollers erloschen

Beitrag von STW »

techsoz hat geschrieben:
Mi 30. Sep 2020, 20:53
wenn Du das weißt, warum rufst Du nicht einfach mal freundlich bei Kai von NIU Frankfurt an, weißt ihn auf den Fehler hin? Ich bin mir sicher das wird er korrigieren. Einmal nachfragen im Forum ist ja auch OK, aber worüber diskutiert ihr eigentlich? Wer jetzt am meisten Recht hat?
Hey, Du störst den intellektuellen, ähm, Längenvergleich mit Deinem konstruktiven Vorschlag. ;) :D
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Re: Wetterschutzscheibe ohne ABE = Betriebserlaubniss des Rollers erloschen

Beitrag von Krischan »

@STW
Richtig. Viel Händler wissen nicht, dass sie diese Sachen nur verkaufen dürfen, wenn ein Prüfzeichen vorhanden ist. Die alte deutsche Wellenline, eine eingeprägtes "ABE 123456" o.ä., seit der EU ist es auch das große "E" im Kreis oder das kleine "e" im Viereck.
Aber: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Das Problem bzw. das Glück für uns alle besteht darin, dass die Händler diesbezüglich nicht mehr überprüft werden, seit die Zuständigkeit dafür vom KBA auf die Landkreise bzw. Kommunen übergegangen ist. Diese wissen das oft nicht mal, dass sie die bei Ihnen ansässigen Händler checken müssen.
Deswegen ist die Realität so, wie sie ist.

Das mit dem "intelektuellen Längenvergleich" ist TOP! :lol: :lol: :lol: :lol:

@ eno und @ callmeuhu
Es gibt leider leider noch keine einzeln zu kaufenden geprüften LED für Fahrzeuge. Das ist den Herstellern zu teuer die prüfen zu lassen. Geprüft sind immer nur zusammenhängende Sätze. Zum Beispiel ein kompletter Scheinwerfer oder eine komplette Rückleuchte zum Austausch. :oops:

@techsoz
STW und meinereiner diskutieren nicht auf der Basis, wer Recht hat. Wir ergänzen nur unser Wissen gegenseitig. 8-)

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