Und nein, am Reifendurck liegt es nicht, ich fahre 3.3-3.4 Bar
Was jetzt aber interessant ist,
die Abweichung darf laut Stvzo nur 4% betragen.
Mit der Abweichung erlischt die Zulassung für das Tacho, und somit für den ganzen Roller

Schauen wir mal auf die vom TE inkriminierten Werte von 30 km zu 27 km mit für Roller üblichen Geschwindigkeiten von V1=60km/h und V2=54km/h:4.4. Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen: 0 ≤ V1-V2 ≤ V2/10 + 4km/h
und nicht vergessen, dass die Höchstgeschwindigkeit toleranzhalber um max ± 5% von den zulässigen 45 km/h abweichen darf (also 42,75 - 47,25 km/h)rainer* hat geschrieben: ↑Mo 9. Okt 2023, 10:53Bitte nicht die maximalen Toleranzen für Geschwindigkeitsmessung und Messung der Wegstrecke durcheinander bringen.
Wegstreckenzähler maximale Abweichung ±4% /(laut § 57 Abs. 3 StVZO).
Tachoanzeige darf max. 10% + 4km/h Tachovoreilung haben, aber darf niemals weniger, als wahre Geschwindigkeit ist (laut Regelung Punkt 5.3 der Verordnung "Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus")