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Brille E-Scooter
Verfasst: Di 8. Okt 2019, 14:53
von S.K.
Hallo,
ich habe eine Frage, und zwar braucht man, wenn man eine Sehschwäche hat, beim Autofahren ja eine Brille/Kontaktlinsen und es muss sogar im Führerschein eingetragen sein. Wie ist das beim E-Scooter? Viele haben ja auch noch gar keinen Führerschein, da man ja schon ab 14 fahren darf. Gibt es da auch ein Bußgeld?
LG
Re: Brille E-Scooter
Verfasst: Di 8. Okt 2019, 15:22
von Evolution
Für das Elektrokleinstfahrzeug benötigst Du keinen Führerschein. Mithin gibt es auch keine gesetzliche Brillentragepflicht. Ich würde bei Sehschwäche aber das Tragen einer Brille empfehlen, denn im Schadensfalle könnte der Unfallgegner, wenn er herausfindet, dass Du als Brillenträger keine solche getragen hast, ein Mitverschulden an dem Unfall geltend machen.
Re: Brille E-Scooter
Verfasst: Di 8. Okt 2019, 16:05
von Alf
Das sehe ich nicht so, entweder ein ausreichend langer Blindenstock benutzen oder einen fitten Blindenhund, oder, wie 1890 oder so in England, zwei Begleiter, welche voranschreiten und den übrigen Verkehr warnen.
Eine komische Frage.........

Re: Brille E-Scooter
Verfasst: Di 8. Okt 2019, 17:58
von Ganter Ingo™
Was ist an der Frage komisch, Herr von und zu Graf Alfred?

Re: Brille E-Scooter
Verfasst: Di 8. Okt 2019, 22:09
von Alf
Den " Herr Graf " kanst Du ruhig weglassen........

Ich stehe nicht so auf Etikette....

Aber wenn Du unbedingt meinen Ring küssen willst, dann mußt Du schon nach Siegburg kommen.
Re: Brille E-Scooter
Verfasst: Mi 9. Okt 2019, 08:10
von vsm
"Komisch" an der Frage ist, dass einem der gesunde Menschenverstand eigentlich verraten sollte, dass man eine vorordnete Sehhilfe auch immer trägt, wenn man am Straßenverkehr teilnimmt, um die Gefahren für sich und andere Verkehrsteilnehmer zu minimieren.
Interessant ist die Frage dennoch, weil juristisch nicht eindeutig. Den Ausführungen von Evolution kann ich mich jedenfalls nicht anschließen. Korrekt ist, dass man für das Führen eines E-Scooters nach eKFV keine Fahrerlaubnis benötigt und deshalb auch das ärztliche Gutachten zur Sehfähigkeit nach FEV nicht eingeholt werden muss. Ist man allerdings im Besitz einer Fahrerlaubnis (gewesen) und hat deswegen ein entsprechendes Gutachten eingeholt, verpflichtet dieses einen zum Tragen der Sehhilfe beim Führen aller Kraftfahrzeuge, auch den Führerscheinfreien. Ein Verstoß hat nach 169 BKat ein Regelverwarngeld von 25 EUR zur Folge, sofern einem kein Vorsatz unterstellt werden kann und niemand gefährdet wurde.
Ist man allerdings nie im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen, kommt eine Verwarnung nach 169 BKat nicht in Frage, weil es niemals Auflagen gab, die man hätte missachten können. Hier kommt aber ein Verstoß gegen § 23 StVO in Frage, der für das Führen aller Fahrzeuge gilt. Also auch für Fahrrad; für Fahrzeuge nach eKFV sowieso. Beim Fahren ohne Sehhilfe käme eine Verwarnung nach 123100 BKat mit einem Regelsatz von 10 EUR (sofern kein Vorsatz unterstellt werden kann und niemand gefährdet wurde) in Frage.
In der Praxis dürfte das Weglassen der Sehhilfe erst dann ernsthafte Konsequenzen haben, wenn es zu einem Unfall (womöglich mit Personenschaden) kommt.
Re: Brille E-Scooter
Verfasst: Mi 9. Okt 2019, 09:25
von S.K.
Ich wollte mit der Frage auch nicht implizieren, dass man die Brille weg lassen kann wenn es kein Verstoß ist, mich hat nur die offizielle rechtliche Lage interessiert, da ich dazu nichts gefunden hatte. Vielen Dank für die ausführliche Erklärung @vsm. Ist ja echt interessant, dass da zwischen Führerscheinbesitzern und Nichtführerscheinbesitzern unterschieden wird, obwohl es sich um ein führerscheinfreies Fahrzeug handelt.
LG
Re: Brille E-Scooter
Verfasst: Do 10. Okt 2019, 08:45
von Evolution
Nach § 79 Nr. 9 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) handelt es sich bei dem Delikt „Fahren ohne Brille“ um eine Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht. Im Bußgeldkatalog trifft hierfür die Tatbestandsnummer 210012 zu: „Sie führten ein
Kraftfahrzeug,
ohne die Auflagen zu beachten.“ (§ 23 Abs. 2, § 75 FeV; § 24 StVG; 169 BKat).
https://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/ ... onFile&v=3
§ 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Damit fallen Elektrokleinstfahrzeuge auch unter den Begriff Kraftfahrzeug.
Re: Brille E-Scooter
Verfasst: Do 10. Okt 2019, 08:49
von vsm
Genau. Eine Auflage nach FeV kann es aber halt nur geben, wenn man auch eine Fahrerlaubnis erworben hat.