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Für meine 3 KW Zulassung zahle ich 16 EUR jährlich.

Die Zulassungsstelle schrieb daraufhin:GutenTag Herr ….,
gestern war Herr … bei mir an der Prüfstelle und fragt was er braucht, damit er für seinen 45km/h Roller ein Kraftradkennzeichen 180 x 200 mm benötigt.
Ihm wurde gestern von ihren Kollegen einKennzeichen in der Größe 280 x 200 zugeteilt, der Vorbesitzer hatte auf diesem Roller allerdings schon ein Kraftradkennzeichen 180 x 200 mm.
Gemäß §12 FVZ und Anlage 4 kann ich nicht erkennen, wieso dieser Roller kein Kraftradkennzeichen bekommen darf.
Können Sie mir das Erklären.
Guten Tag Herr …..,
leider komme ich aufgrund unserer klammen personellen Besetzung erst jetzt zum Antworten.
Es handelt sich um ein Kleinkraftrad, bei denen die Anl. 4 FZV die Zuteilung von zweizeiligen Kennzeichen vorsieht.
Dies geht auch aus einer Beschlussfassung des BMDV hervor…
Im Rahmen eines Antrags auf freiwillige Zulassung eines zwei- oder dreirädrigen
Kleinkraftrads gem. § 3 Abs. 3 FZV i.V.m § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. d FZV ist zu beachten, dass
diesem kein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen zugeteilt werden darf. Nach Nr. 1 S. 2
der Anlage 4 zur FZV dürfen verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nur für
Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Abs. 6 Nr. 3 FZV zugeteilt werden. Der
Wortlaut der Vorschrift lässt lediglich eine gebundene Ermessensentscheidung zu.
Ausnahmen hiervon sind grundsätzlich nicht möglich. Aus diesem Grund kommen für
Kleinkrafträder regelmäßig nur zweizeilige Kennzeichen für zwei- und dreirädrige
Kraftfahrzeuge gem. Nr. 1 S. 1 lit. b Alt. 2 der Anlage 4 zur FZV mit einem Größtmaß der
Breite von 280 mm und einer Höhe von 200 mm in Betracht. Es gilt allerdings zu beachten,
dass es sich stets um eine Einzelfallentscheidung handelt. Soweit die freiwillige Zulassung
gleichzeitig mit einem Antrag auf ausnahmsweise Zuteilung eines
Leichtkraftradkennzeichens einhergeht, müsste eine weitere einzelfallbezogene
Ermessensentscheidung herbeigeführt werden.
Mit dem Antrag auf freiwillige Zulassung geht die Zuteilung eines allgemeinen
Kennzeichens mit entsprechender Kennzeichenhalterung einher. Es ist stets im Einzelfall
zu prüfen, ob eine solche technische Änderung zulässig ist. Hierbei ist vor allem
§ 30c Abs. 1 StVZO zu beachten. Danach dürfen am Umriss der Fahrzeuge keine Teile so
hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. Ein Kennzeichen ist
demnach nur dann zuzuteilen, wenn dessen Anbringung am konkreten Fahrzeug den
Umriss nicht derart verändert, dass der Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdet wird.
Mit der Anbringung eines Versicherungskennzeichens bzw. einer Versicherungsplakette
ist eine Gefährdung grundsätzlich vermeidbar, da vom Hersteller die Anbringung einer
vorgeschriebenen Kennzeichnung bauartgerecht vorgesehen ist. Der Einzelfall ist
gegebenenfalls anhand eines qualifizierten technischen Gutachtens zu bewerten.
Ein Kraftradkennzeichen, wie es die vorherige Behörde zugeteilt hat, kann also keinesfalls in Betracht gezogen werden.
Wir verlangen grundsätzlich ein Gutachten, das die Anbringung eines zweizeiligen Kennzeichens befürwortet.
Aufgrund der Bilder haben wir darauf verzichtet, da augenscheinlich der Umriss nicht verkehrsgefährdend verändert wird.
Die 280 mm sind ein Größtmaß, sodass bei einer kürzeren Kombination mit fünf Stellen ggfls. ein Schild mit 250 mm genutzt werden könnte.
Dies müsste mit den Schildermachern abgeklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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